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Ausbürgerung ArtikelAusbürgerung ist der Verlust der Staatsangehörigkeit durch zwangsweisen Entzug oder Aberkennung.
Besitzt die Person keine weitere Staatsangehörigkeit, so wird sie staatenlos.
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In Deutschland griffen sowohl das Dritte Reich als auch die DDR auf Ausbürgerungen, vor allem gegen politisch Oppositionelle und Unliebsame (z.B. in dem Dritten Reich: (Flucht-)Juden) zurück.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG ist grundsätzlich die Ausbürgerung in der Bundesrepublik
Deutschland verboten.
Seit 2002 wehrt sich der deutsche Schriftsteller Peter-Paul Zahl gegen seine Ausbürgerung durch die deutsche Botschaft in Kingston (Jamaika). Die deutsche Botschaft beruft sich dabei auf das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das aus der Wilhelminischen Ära stammt. Danach kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten, z.B. beim nicht genehmigten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 I StAG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rustag/__25.html)) oder beim nicht genehmigten Eintritt in eine ausländische Streitkraft (§ 28 StAG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rustag/__28.html)).
Wer eine fremde Staatsangehörigkeit zusätzlich zur deutschen erwerben will, benötigt 'vor' Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) nach § 25 II StAG, welche entweder für in dem Inland lebende Deutsche von den lokalen Staatsangehörigkeitsbehörden (z.B. Bezirksregierung) oder für in dem Ausland lebende Deutsche vom Bundesverwaltungsamt erteilt wird.
Prominente Beispiele für eine Ausbürgerung sind:
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